Autokauf und -verkauf privat/über Händler - Gewährleistung und Garantie
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Beim Kauf eines Gebrauchtwagens hat der Käufer eigentlich nie eine Sicherheit dafür, dass das Fahrzeug ohne Mängel ist. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Händler dazu verpflichtet, eine sogenannte Sachmängelhaftung zu gewähren. Dabei handelt es sich nicht um eine komplette Garantie, sondern eher um eine Gewährleistung. Die Sachmängelhaftung erfolgt über einen Zeitraum von zwei Jahren. Treten in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf des Gebrauchtwagens Mängel auf, muss der Händler sie kostenlos beseitigen. Das gilt aber nur für solche Mängel, die bei der Übergabe des Gebrauchtwagens für den Händler offensichtlich sein mussten. Der Händler ist dann in der Beweispflicht. Er muss dem Kunden beweisen, dass dieser Mangel noch nicht bekannt war. Das ist natürlich nicht immer ganz einfach. Nach Ablauf der ersten sechs Monate muss der Käufer des Autos nachweisen, dass die Mängel bei der Übergabe offensichtlich sein mussten.
Beim Autokauf von privat gibt es im Grunde genommen überhaupt keine Gewährleistungspflicht für den Verkäufer. Trotzdem sollte bei einem Geschäft zwischen zwei Privatpersonen im Kaufvertrag nochmals deutlich gemacht werden, dass der Verkäufer keine Gewährleistung für das Fahrzeug übernimmt. Deshalb sind Autos, die von Privatpersonen verkauft werden, oftmals auch sehr viel günstiger als bei einem Händler. Beim Autoverkauf muss aber auch eine Privatperson den Käufer auf offensichtliche Mängel hinweisen. Das gilt insbesondere für Mängel, die dem Verkäufer bekannt sind. Dazu gehören beispielsweise Unfallschäden oder bevorstehende größere Reparaturen. Werden solche schwerwiegenden Mängel beim Autoverkauf verschwiegen, kann der Käufer den Kaufvertrag rückgängig machen. Das heißt dann für den Verkäufer, dass er das Fahrzeug zurücknehmen muss. Der Käufer erhält dann natürlich auch den Kaufpreis zurück. Sind ihm durch diese Mängel noch zusätzliche Kosten, wie beispielsweise für das Abschleppen entstanden, kann er diese Kosten auch noch zurückfordern.
Sowohl beim Autokauf als auch beim Autoverkauf sollte immer ein schriftlicher Kaufvertrag aufgestellt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug vom Händler oder von einer Privatperson gekauft wird. Im Kaufvertrag sollte dann auch gleich etwas über eine Gewährleistung stehen. Allgemeine Floskeln wie „Gekauft wie besehen“ haben nichts im Kaufvertrag zu suchen und sind ohnehin aus rechtlicher Sicht nicht verbindlich.
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